Am 01.Mai 2024 ist eine Neuregelung zur Haftung bei Personen- und Sachschäden durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste in Kraft getreten. Diese sind im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unter dem § 1319b geregelt.

Die Neuregelung stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Haftung für Schäden durch Bäume auf eine klare und angemessene rechtliche Grundlage zu stellen. Sie schafft Rechtssicherheit für Baumhalter und berücksichtigt zugleich ökologische und soziale Interessen. Eine großflächige Fällung von Bäumen zur Vermeidung eines Risikos soll damit vermieden werden.
Insbesondere auch das zunehmende Bewusstsein für die Bedeutung alter und großer Bäume für das ökologische Gleichgewicht und die Lebensqualität der Menschen spielt hier eine Rolle.

-eigener Haftungsbestand für Baumhalter
Die Beweislast der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht mehr beim Baumhalter (Beweislastumkehr)

-Zumutbarkeit und Abwägung von Sicherungsmaßnahmen
bei der Beurteilung welche Maßnahmen einem Baumhalter zugemutet werden können – hier ist das Interesse an einem möglichst naturbelassenem Zustand zu berücksichtigen, vor allem gilt dies für Bäume in Schutzgebieten, oder solche die aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung oder ihres Beitrages zur Lebensqualität der Menschen besonders erhaltenswert sind.
Dadurch soll vermieden werden, dass Bäume vorschnell gefällt oder zu stark beschnitten werden um etwaige Haftungsrisiken zu minimieren.

-Sorgfaltspflichten und Haftungsvoraussetzungen
ein Baumhalter haftet dann für Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste, wenn eine Vernachlässigung bei der Sicherung und Prüfung des Baumes nachzuweisen ist. die erforderliche Sorgfalt hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Standort, die Größe, sein Zustand und die damit verbundene Gefahr.

-Geltung allgemeiner Beweislastregeln
Der Schadensersatzanspruch unterliegt den allgemeinen Regelungen über die Beweislast. Die Beweislastumkehr die in der bisherigen Rechtsprechung häufig zu Lasten der Baumhalter angewendet wurde entfällt.

-Ausschluss bestimmter Fälle
Diese neue Bestimmung gilt nicht für Bäume im Wald! Die Haftung für derartige Schäden in Wäldern ist weiterhin durch das Forstgesetz 1975, §176 geregelt.
Auch Unfälle von Arbeitern bei Baumpflegemaßnahmen oder aber auch das Anprallen von Schifahrern an einen Baum sind nicht in der neuen Regelung erfasst.


Quelle: ÖVM intern / 04 2024

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